Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung
§ 6.
(1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Endnutzer beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.
(2) Vom Erfordernis des Vorliegens einer Nummernübertragungsinformation kann abgesehen werden, wenn der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter trotz zweimaliger Aufforderung durch den Endnutzer keine Nummernübertragungsinformation bereitgestellt hat und zusätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- 1. Seit Absendung der ersten Aufforderung sind im Falle des § 3 Abs. 6 mindestens drei Werktage oder im Falle des § 3 Abs. 7 mindestens fünf Werktage vergangen. Zwischen Absendung der ersten und Absendung der zweiten Aufforderung müssen mindestens 24 Stunden liegen, nach Absendung der zweiten Aufforderung müssen ebenfalls mindestens 24 Stunden vergangen sein.
- 2. Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter verfügt nicht über die Möglichkeit, die Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation über eine Schnittstelle direkt anzufordern und dem Endnutzer zu übergeben.
- 3. Der Endnutzer bestätigt gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, davon in Kenntnis zu sein, dass das Vertragsverhältnis mit dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertagung aufgelöst wird, gegen den Endnutzer aber dennoch Forderungen bestehen können.
- 4. Kommt ein Nachweis durch Vertragsurkunden oder Rechnungen nicht in Betracht, hat der Endnutzer dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter das Bestehen des Nutzungsrechts im Sinne des § 3 Abs. 8 beispielsweise mittels einer Bildschirmkopie von SMS-Nachrichten oder E-Mails, von persönlichen Kundenportalseiten bzw. von vergleichbaren elektronischen Dokumenten oder durch persönliches Erscheinen und Vorlage der SIM-Karte in einer Vertriebs- oder Beratungsstelle nachzuweisen.
- 5. Der Endnutzer erteilt den Portierauftrag schriftlich (§ 886 ABGB).
(3) Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat einen Portierantrag im Sinne des Abs. 2 abzulehnen, wenn Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Endnutzers bestehen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Rufnummernübertragungen vom betroffenen abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter in der Regel nach Abs. 1 durchgeführt werden.
(4) Sobald ein Antrag des Endnutzers auf Nummernübertragung vorliegt und kein Verweigerungsgrund nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2025
Gesetzesnummer
20011899
Dokumentnummer
NOR40270785
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