zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung
§ 6.
(1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Teilnehmer beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.
(2) Sobald ein Antrag des Teilnehmers auf Rufnummernübertragung vorliegt und keiner der Verweigerungsgründe nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.
(3) Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20007709
Dokumentnummer
NOR40136622
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