§ 6 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung

§ 6.

(1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Teilnehmer beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.

(2) Sobald ein Antrag des Teilnehmers auf Rufnummernübertragung vorliegt und keiner der Verweigerungsgründe nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.

(3) Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40136622

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