§ 6 NspGV 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 6

(1) Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zuvor mit der in § 9 vorgesehenen CE-Konformitätskennzeichnung versehen wurden, die anzeigt, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich den Konformitätsbewertungsverfahren gemäßAnhang IV entsprechen.

(2) a) Falls elektrische Betriebsmittel auch von anderen Rechtsvorschriften, denen Richtlinien der EU zugrunde liegen, erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Betriebsmittel mit den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften auszugehen ist.

b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Konformitätskennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen die den Betriebsmitteln beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der den jeweils angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Richtlinien der EU entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

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