II. Hauptstück
Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.
§ 6.
(1) Zur Erlangung einer Notarstelle wird erfordert, daß der Bewerber
- a) österreichischer Staatsbürger, volljährig, von ehrenhaftem Vorleben ist und die freie Verwaltung seines Vermögens hat;
- b) die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien zurückgelegt und die vorgeschriebenen Staatsprüfungen bestanden oder das rechtswissenschaftliche Diplomstudium nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften zurückgelegt und auf Grund dieses Studiums den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt hat;
- c) die Notariatsprüfung bestanden hat;
- d) eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art nachweist;
- e) das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Buchstabe d sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
- 1. Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
- 2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes zur Gänze;
Zeiten eines freiwillig geleisteten Wehrdienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
- 3. Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt wurde;
- 4. Zeiten eines als Notariatskandidat angetretenen Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr.
(3a) Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassenden Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.
(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. Nr. 140/1978
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015655
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