§ 6 Nickel-V

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

§ 6

(1) Nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 20. Juli 2000 in Verkehr gebracht und bis 20. Juli 2001 in Verkehr belassen werden.

(2) Nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen und vor dem 20. Jänner 2000 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

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