Maßnahmenprogramm und stufenweise Zielerreichung – Ökologischer Zustand
§ 6.
(1) Alle in den Planungsräumen (§ 2) gelegenen Oberflächenwasserkörper sind insbesondere durch die in den Kapiteln 6.2.1.3, 6.4.1.3, 6.4.2.3, 6.4.3.3, 6.4.4.3, 6.4.5.3, 6.4.6.3 und 6.4.7.3 des NGP angeführten Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden, so zu schützen, zu bewirtschaften und zu entwickeln, dass der jeweilige ökologische Zustand oder das jeweilige ökologische Potential erhalten bleibt bzw. nicht weiter verschlechtert wird.
(2) Zur stufenweisen Zielerreichung werden – in Konkretisierung des § 4 – für die im NGP Anhang–Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-Maßnahmen-stofflich-2015, angeführten Gewässerabschnitte in der ersten Planungsperiode
- 1. die im Kapitel 6.4.1.5 des NGP angesprochenen Maßnahmen(setzungen) betreffend der allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes zur Reduktion der Emissionen von Nährstoffen und/oder organischen Substanzen aus Punktquellen sowie
- 2. die in Kapitel 6.4.2.5 des NGP angesprochenen Maßnahmen(setzungen) betreffend der allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes zur Reduktion der Emissionen von Nährstoffen und/oder organischen Substanzen aus diffusen Quellen
als kosteneffizient/erforderlich erachtet. Auf der Grundlage der in den Kapiteln 5.2.3 und 5.3.4 des NGP dargelegten Beurteilung werden für diese Wasserkörper folgende Angaben ausgewiesen bzw. festgelegt:
- a) Maßnahmensetzung zur Reduktion der Emissionen von Belastungen aus Punktquellen und/oder aus diffusen Quellen;
- b) der Zeitpunkt der Erreichung des Gesamtzieles (§ 4).
(3) In der Tabelle FG-stofflich-2021/2027 im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer sowie in der Tabelle SEE-Zustand im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Seen sind die Gewässerabschnitte bzw. Wasserkörper ersichtlich, in denen aufgrund der Belastungsanalyse ein Risiko der Zielverfehlung aufgrund der allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes auf Basis des derzeitigen Wissensstands nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch eine Zustandsbeurteilung auf Basis der Ergebnisse des Überwachungsprogramms noch nicht vorliegt. In diesen Gewässerabschnitten sind gezielte Sanierungsmaßnahmen erst in der zweiten bzw. dritten Planungsperiode nach Vorliegen von Monitoringergebnissen geplant.
(4) Zur stufenweisen Zielerreichung werden – in Konkretisierung des § 4 – für die im NGP Anhang–Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015, angeführten Gewässerabschnitte (prioritärer Raum) in der ersten Planungsperiode die in den Kapiteln 6.4.3.5, 6.4.4.5, 6.4.5.5, 6.4.6.5, und 6.4.7.5 des NGP angeführten Maßnahmen(setzungen) in Bezug auf signifikante hydromorphologische Belastungen als kosteneffizient/erforderlich erachtet. Auf der Grundlage der in den Kapiteln 5.2.3 und 5.3.4. des NGP dargelegten Beurteilung werden für diese Wasserkörper folgende Angaben ausgewiesen bzw. festgelegt:
- 1. die Maßnahmentypen, mit welchen bis 2015 der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential erreicht werden können oder ein wesentlicher Beitrag zur Zielerreichung in einer der folgenden Planungsperioden geleistet wird;
- 2. der Zeitpunkt der Erreichung des Gesamtzieles (§ 4).
(5) In der Tabelle FG-Hydromorphologie-2021/2027 im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer sind die Gewässerabschnitte bzw. Wasserkörper außerhalb des prioritären Raumes ersichtlich, in denen aufgrund hydromorphologischer Belastungen kein guter ökologischer Zustand gegeben ist oder aufgrund der Belastungsanalyse ein Risiko der Zielverfehlung aufgrund von hydromorphologischen Belastungen auf Basis des derzeitigen Wissenstands nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch eine Zustandsbeurteilung auf Basis der Ergebnisse des Überwachungsprogramms noch nicht vorliegt. In diesen Gewässerabschnitten sind gezielte Sanierungsmaßnahmen erst in der zweiten bzw. dritten Planungsperiode sowie nach Vorliegen von Monitoringergebnissen geplant.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Gesetzesnummer
20006742
Dokumentnummer
NOR40117147
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