§ 6 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Dosisgrenzen für Einzelpersonen der Bevölkerung

§ 6.

(1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung darf

  1. 1. die effektive Dosis 1 Millisievert,
  2. 2. die Äquivalentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert,
  3. 3. die Äquivalentdosis für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel 50 Millisievert pro Jahr nicht überschreiten.

(2) Die hier und in den folgenden Bestimmungen für die Haut genannten Äquivalentdosen gelten jeweils unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2.

(3) Die zuständige Behörde kann unter besonderen Umständen eine höhere effektive Dosis pro Jahr als in Abs. 1 festgelegt zulassen, sofern der Mittelwert über fünf aufeinander folgende Jahre 1 Millisievert pro Jahr nicht überschreitet.

(4) Eine erheblich erhöhte Exposition im Sinne dieser Verordnung ist für Einzelpersonen der Bevölkerung dann gegeben, wenn eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr überschritten wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094400

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