§ 6.
(1) Der Generalsekretär dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.
(2) Der Generalsekretär wird vom Präsidenten des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz des Nationalrates bestellt.
(3) Der Generalsekretär hat auch die Aufgabe, die Verbindung zwischen Österreich und den im Ausland lebenden Opfern des Nationalsozialismus zu pflegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10004989
Dokumentnummer
NOR12054523
alte Dokumentnummer
N3199548973J
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