§ 6 Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1995

§ 6.

(1) Der Generalsekretär dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.

(2) Der Generalsekretär wird vom Präsidenten des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz des Nationalrates bestellt.

(3) Der Generalsekretär hat auch die Aufgabe, die Verbindung zwischen Österreich und den im Ausland lebenden Opfern des Nationalsozialismus zu pflegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR12054523

alte Dokumentnummer

N3199548973J

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