§ 6 NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

3. Abschnitt

Zu § 19 Abs. 3 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 6.

(1) Die nach den §§ 7 bis 9b sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40223238

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