§ 6 NÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Zustimmungen

§ 6

(1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 5 ist vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 zuständigen Behörde zu erklären.

(2) Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Erklärung mündlich bei der nach § 7 zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Kindes ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.

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