§ 6 MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Bestimmung des Gefährdungsbereiches

§ 6.

(1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

  1. 1. die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,
  2. 2. die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und
  3. 3. die Geländeverhältnisse.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist für die Dauer von vier Wochen anzuschlagen

  1. 1. an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
  2. 2. an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Abs. 1 und den Tag ihres Anschlages an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung unverzüglich nach diesem Anschlag bekanntzugeben

  1. 1. den Bezirksverwaltungsbehörden,
  2. 2. den Bundespolizeibehörden und
  3. 3. den Grundbuchsgerichten,

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065365

alte Dokumentnummer

N4199551523J

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