§ 6.
(1) Die Innentemperatur in den Lagerobjekten hat möglichst konstant zu sein; sie ist nach Möglichkeit innerhalb der Werte – 4° C und + 35° C zu halten.
(2) Die relative Luftfeuchtigkeit hat möglichst nicht mehr als 75% zu betragen. Dies ist durch den Einsatz von Luftentfeuchtern, Zufuhr von Trockenluft oder durch natürliche Belüftung sicherzustellen. Luftentfeuchter dürfen nur außerhalb von Munitionslagerräumen betrieben werden. In den Zu- und Abluftleitungen zwischen Luftentfeuchter und Munitionslagerraum sind Brandschutzklappen, die sich bei Temperaturanstieg (etwa 70° C) selbsttätig schließen, vorzusehen. Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, daß keine Gegenstände in die Lüftungsöffnung hineingeworfen werden und hineingegossene Flüssigkeiten nicht in den Innenraum gelangen können. Lüftungsklappen müssen verstellbar sein und sich bei einem Brand selbsttätig schließen.
(3) Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu isolieren. Das Isoliermaterial darf im Falle eines Zündschlages die Bildung von Wurfstücken nicht begünstigen.
Schlagworte
Zuluftleitung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062166
alte Dokumentnummer
N4198811267A
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