§ 6 Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

§ 6.

In der Nähe des Einganges zu Räumlichkeiten oder Gebäuden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Munitionslagerung benützt werden, ist an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle ein frostsicherer Naßfeuerlöscher bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005334

Dokumentnummer

NOR12059154

alte Dokumentnummer

N4196811300A

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