§ 6.
In der Nähe des Einganges zu Räumlichkeiten oder Gebäuden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Munitionslagerung benützt werden, ist an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle ein frostsicherer Naßfeuerlöscher bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005334
Dokumentnummer
NOR12059154
alte Dokumentnummer
N4196811300A
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