§ 6.
Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD‑Beirats, der MTD‑Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,
- 1. in welchen medizinischen Bereichen Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung weiterverordnen dürfen und
- 2. in welchen medizinischen Bereichen Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte ohne ärztliche oder zahnärztliche Anordnung verordnen und verabreichen dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264011
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