Nostrifikation ausländischer Urkunden
§ 6
(1) Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, ausgenommen Sonderausbildungen (§ 32) in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als österreichischen Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt hat. Hierüber kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einer medizinisch-technischen Akademie für die betreffende Fachrichtung eingeholt werden.
(2) Die Anerkennung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie der entsprechenden Fachrichtung ergänzt wird und hierüber kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt werden.
(3) Weitere im In- oder Ausland erfolgreich absolvierte theoretische und/oder praktische Ausbildungen, die durch Abs. 1 nicht erfaßt sind, können auf Antrag vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Nostrifikationsverfahren angerechnet werden, wenn die Ausbildungsinhalte und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind.
(4) Wenn die Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunden nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland absolvierte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem der in diesem Bundesgesetz geregelten Berufe entspricht, kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz statt der Gleichachtung die Zulassung zur kommissionellen Diplomprüfung gemäß § 27 Abs. 2 aussprechen. Gleichzeitig kann er unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse festlegen, welche Gegenstände die kommissionelle Diplomprüfung zu umfassen hat, wobei insbesondere auf die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten Bedacht zu nehmen ist.
(5) Hinsichtlich der Zulassung zur ergänzenden Ausbildung sowie des Ausschlusses von der Ausbildung gilt § 17. Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse und die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder die praktische Ausbildung wiederholt werden kann, sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit entsteht erst mit Eintragung.
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