Ausbildungsjahr und Lehrplan
§ 6.
(1) Das Ausbildungsjahr beginnt am ersten Montag im Oktober.
(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136205
alte Dokumentnummer
N8199317209L
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