Methoden für die Festlegung des Multiplikators
§ 6
(1) Der Multiplikator gemäß § 26b Abs. 2 Z 2 BWG ist vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kreditinstitut gesondert bei der erstmaligen Bewilligung des Modells auf Basis des Gutachtens der Oesterreichischen Nationalbank festzulegen. Der Multiplikator setzt sich aus dem Mindestwert drei, einem Zuschlag auf Grund der Ergebnisse der Rückvergleiche im Intervall von null bis eins sowie einem Zuschlag auf Grund des Grades der Erfüllung der Voraussetzungen für die Modellbewilligung gemäß § 26b Abs. 3 Z 1 bis 4 BWG im Intervall von null bis eins zusammen. In Folge ist der Multiplikator vom Kreditinstitut unter Heranziehung der bei den Rückvergleichen ermittelten Ausnahmen gemäß nachfolgender Tabelle mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres und für die Dauer desselben anzupassen. Der Anpassung ist die höchste Zahl der Ausnahmen zugrunde zu legen, die auf Grund der täglichen Rückvergleiche für einen Zeitraum von 250 Geschäftstagen im Verlauf des vorangehenden Kalendervierteljahres festgestellt wurde.
___________________________________________________________________
Zone Anzahl der Ausnahmen Zuschlag zum Multiplikator
auf Grund der Ergebnisse
der Rückvergleiche
___________________________________________________________________
0 0,00
1 0,00
Grüne Zone 2 0,00
3 0,00
4 0,00
___________________________________________________________________
5 0,40
6 0,50
Gelbe Zone 7 0,65
8 0,75
9 0,85
___________________________________________________________________
Rote Zone 10 und darüber 1,00
___________________________________________________________________
(2) Die höchste Anzahl der Ausnahmen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, sowie der Multiplikator für das laufende Kalendervierteljahr sind dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.
(3) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone, hat der Bundesminister für Finanzen ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zur Frage einzuholen, ob das Modell weiterhin eine ordnungsgemäße Risikoerfassung gewährleistet. Das Kreditinstitut kann das Modell bis zu einem etwaigen Widerruf durch den Bundesminister für Finanzen weiter anwenden, es sei denn, die Tatbestände eines Widerrufs des Abs. 4 liegen vor.
(4) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone und übersteigt ein negatives Handelsergebnis, ermittelt aus einem Rückvergleich gemäß § 5 Abs. 1, das Eigenmittelerfordernis des § 26b Abs. 2 BWG aus der Modellanwendung, ist eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet und es hat der Bundesminister für Finanzen die Anwendung des Modells zu widerrufen.
(5) Die Anpassung des Multiplikators gemäß Abs. 1 ist vom Bankprüfer im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)