§ 6 MKS-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht

§ 6.

Die Maßnahmen nach den §§ 3 bis 5 sind aufzuheben, sobald der Verdacht auf MKS amtlich ausgeschlossen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099241

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