Zeitpunkt der Meldungen
§ 6.
Die meldepflichtigen Unternehmen haben die Meldungen an den Fachverband der Erdölindustrie für jedes Kalendervierteljahr so zeitgerecht zu erstatten, daß sie spätestens bis zum 10. des zweiten Monats, der auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgt, beim genannten Fachverband einlangen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007385
Dokumentnummer
NOR12080013
alte Dokumentnummer
N5199319249L
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