3. Marktüberwachung
Marktüberwachungsbehörde
§ 6.
(1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde arbeitet mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde die Informationen, die sie bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde erforderlich sind, übermitteln.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde und die für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden haben Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten im Rahmen des geltenden Rechts zu wahren und datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20009219
Dokumentnummer
NOR40172113
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