§ 6 MilStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen

§ 6

(1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:

  1. 1. bei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
  2. 2. bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut'' (Degradierung),
  3. 3. die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer.

(2) Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand des Bundesheeres angehört.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)