§ 6.
(1) Militärische Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den jeweiligen militärischen Erfordernissen sowie jenen Bedingungen zu entsprechen, durch die Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine Zerstörung oder Beschädigung von Sachen nach Möglichkeit vermieden werden. Die näheren Bestimmungen sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Vorschriften über
- a) die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
- b) die Beschaffenheit der Lagerräume,
- c) die Beschaffenheit von Verkehrsflächen sowie von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutz- und elektrischen Anlagen innerhalb des militärischen Munitionslagers,
- d) besondere Einrichtungen hinsichtlich Brandschutz und Erste Hilfe
- zu enthalten.
(2) In der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes auch die Art der Lagerung der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe zu regeln.
Schlagworte
Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Heizungsanlage, Blitzschutzanlage
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005306
Dokumentnummer
NOR12059013
alte Dokumentnummer
N4196711365A
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