§ 6 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

§ 6.

(1) Militärische Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den jeweiligen militärischen Erfordernissen sowie jenen Bedingungen zu entsprechen, durch die Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine Zerstörung oder Beschädigung von Sachen nach Möglichkeit vermieden werden. Die näheren Bestimmungen sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Vorschriften über

  1. a) die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
  2. b) die Beschaffenheit der Lagerräume,
  3. c) die Beschaffenheit von Verkehrsflächen sowie von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutz- und elektrischen Anlagen innerhalb des militärischen Munitionslagers,
  4. d) besondere Einrichtungen hinsichtlich Brandschutz und Erste Hilfe
  1. zu enthalten.

(2) In der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes auch die Art der Lagerung der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe zu regeln.

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Heizungsanlage, Blitzschutzanlage

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059013

alte Dokumentnummer

N4196711365A

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