§ 6.
(1) Die für den Verkehr bestimmte Butter ist vom Erzeuger- oder Ausformbetrieb nach den sich bei der Beurteilung ergebenden Qualitätsmerkmalen auf der Umhüllung wie folgt zu kennzeichnen: Die Güteklasse I
als „Österreichische Teebutter aus pasteurisiertem Rahm“, die Güteklasse II
als „Österreichische Tafelbutter“, gegebenenfalls mit der Beifügung: „aus pasteurisiertem Rahm“,
die Güteklasse III
als „Kochbutter“.
Darüber hinaus ist der Erzeuger- oder Ausformbetrieb namentlich oder durch eine vom Fonds bekanntgegebene Betriebsnummer, allenfalls ergänzt durch die Angabe des zuständigen wirtschaftlichen Zusammenschlusses, und weiters das Datum der Erzeugung oder Ausformung in Ziffern oder Buchstaben nach einem vom Fonds bekanntgegebenen Schlüssel zu vermerken.
(2) Für die Beschriftung ist bei Teebutter grüne, bei Tafelbutter blaue und bei Kochbutter rote Lebensmittelfarbe zu verwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958
Schlagworte
Erzeugerbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006226
Dokumentnummer
NOR40007610
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