Angewandte Mathematik
§ 6.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
- 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
- 3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
- 4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung).
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20007848
Dokumentnummer
NOR40140128
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