§ 6 Länderrisiko Auslandstochterbanken
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen über jene ausländischen Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, auf Einzelbasis entsprechend der Beilage B3 gegliedert an die OeNB zu melden, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland der konsolidierten Meldung des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020
Gesetzesnummer
20010266
Dokumentnummer
NOR40205251
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