§ 6 Länderrisiko Auslandstochterbanken
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG erstellen, sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen über die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind, entsprechend der Beilage B3 zu gliedern sowie die in Beilage E3 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland der konsolidierten Meldung des Anhang I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
20009271
Dokumentnummer
NOR40174721
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