§ 6 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung

§ 6.

(1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stellt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028325

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