Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung
§ 6.
(1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stellt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40028325
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