Technologie
§ 6.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
- 2. Grundlagen der Elektrotechnik,
- 3. Grundlagen der Elektronik,
- 4. mechatronische Systeme,
- 5. Prüf- und Messtechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Prüftechnik
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20009168
Dokumentnummer
NOR40170596
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