§ 6 Mechatronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.6.2015

Technologie

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
  2. 2. Grundlagen der Elektrotechnik,
  3. 3. Grundlagen der Elektronik,
  4. 4. mechatronische Systeme,
  5. 5. Prüf- und Messtechnik.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Prüftechnik

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20009168

Dokumentnummer

NOR40170596

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