Bautechnik
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 2. Arbeitsverfahren,
- 3. Schalungen,
- 4. Bewehrung und Bewehrungsmaterialien,
- 5. Gerüste und Pölzungen,
- 6. Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
- 7. Mörtelarten,
- 8. Betonherstellung, Betonverarbeitung und Betonnachbehandlung,
- 9. Verputzarbeiten,
- 10. Materialprüfung,
- 11. Vermessung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Baustoff
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20005749
Dokumentnummer
NOR40097378
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