§ 6 Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Bautechnik

§ 6.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  2. 2. Arbeitsverfahren,
  3. 3. Schalungen,
  4. 4. Bewehrung und Bewehrungsmaterialien,
  5. 5. Gerüste und Pölzungen,
  6. 6. Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
  7. 7. Mörtelarten,
  8. 8. Betonherstellung, Betonverarbeitung und Betonnachbehandlung,
  9. 9. Verputzarbeiten,
  10. 10. Materialprüfung,
  11. 11. Vermessung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Baustoff

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20005749

Dokumentnummer

NOR40097378

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