§ 6 Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2016

Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe

§ 6

(1) Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird für die Verlängerung der ersten Reduktionsperiode um den ersten unmittelbar anschließenden Dreimonatszeitraum Jänner 2017 bis März 2017 in Form eines Betrags pro kg Milch, welches im Vergleich zur betreffenden Referenzperiode weniger erzeugt wurde, verwendet.

(2) Weiters wird die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe Milcherzeugern, die wegen Aussetzung der Milchanlieferung im Juli 2016 infolge Almmilcherzeugung für die Gewährung der Milchreduktionsbeihilfe nicht in Betracht kommen, für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016 unter den identen Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 gewährt. In diesem Fall gilt der Antrag gemäß § 3 als Antrag auf Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016.

(3) Milcherzeuger, die

  1. 1. bis 21.09.2016, 12 Uhr, gemäß § 3 einen Antrag auf Teilnahme an der Milchreduktionsbeihilfe gestellt haben,
  2. 2. in diesem Antrag auch die für den Dreimonatszeitraum Jänner 2017 bis März 2017 geplante reduzierte Milchanlieferungsmenge angeben,
  3. 3. keinen Antrag auf Teilnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 gestellt haben und
  4. 4. bis Ende Dezember 2016 weiterhin regelmäßig Milch an einen Erstankäufer anliefern,

    beantragen mit dem Antrag gemäß Z 1 gleichzeitig für den Dreimonatszeitraum Jänner 2017 bis März 2017 die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe.

(4) Abweichend von Abs. 3 können Milcherzeuger, die keinen Antrag auf Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme gemäß § 3 gestellt haben und zumindest von Oktober 2016 bis Ende Dezember 2016 weiterhin regelmäßig Milch an einen Erstankäufer anliefern, im Zeitraum vom 14.11.2016 bis spätestens 7.12.2016, 12 Uhr, auf elektronischem Wege die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beantragen. § 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Information über die Teilnahmebedingungen nach erfolgter Antragstellung, insbesondere auch über eine allfällige Aliquotierung gemäß § 7 Abs. 2, erfolgt zusätzlich zur Bekanntgabe im eAMA durch Veröffentlichung auf der Homepage der AMA bis spätestens 21.12.2016.

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