Gegenstand „Fachtechnologie“
§ 6.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Gesundheit am Arbeitsplatz sowie zur Vermeidung von berufsspezifischen Erkrankungen,
- 2. berufseinschlägige Umweltstandards und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wiederverwertbaren Materialien,
- 3. Abdeckmaterialien und Bedarfsberechnung,
- 4. Erkennung, Prüfung und Beurteilung von Beschichtungsträgern sowie passender Beschichtungsstoffe bzw. –systeme,
- 5. Beschichtungs- und Gestaltungstechniken sowie Arbeitsschritte zu deren Umsetzung,
- 6. Fehlerquellen bei der Beschichtung von Beschichtungsträgern,
- 7. Qualitätsmerkmale für Beschichtungen und Schritte zur Vermeidung von Mängeln,
- 8. Materialbedarfsberechnung für die Beschichtung von Objekten mit Hilfe von technischen Unterlagen,
- 9. Wirkung von Farben sowie deren Auswahl und Einsatz unter Berücksichtigung von Farbharmonien und Farbkontrasten.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Regelfall in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Beschichtungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012925
Dokumentnummer
NOR40270310
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