§ 6 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 6.

Das Militär-Verdienstzeichen verleiht der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung eines solchen Vorschlages stellt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40109928

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