§ 6 Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1962

§ 6. Kontrolle.

(1) Nadelholz mit Rinde unterliegt an der Eintrittstelle der Kontrolle durch das Kontrollorgan.

(2) Der Kontrolle unterliegen auch die Transportmittel und die mitgeführten vom Holz abgetrennten Rindenteile.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044126

alte Dokumentnummer

N3196210038S

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