Art und Zeitpunkt der Verlautbarung
§ 6.
(1) Der Luftgütebericht (§ 1) ist zum Zwecke der Information der Bevölkerung in geeigneter Weise zu verlautbaren.
(2) Der Luftgütebericht (§ 1) ist in der Zeit vom 1. April bis 30. September täglich einmal, einschließlich an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 9 Uhr und 10 Uhr (MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, MESZ) zu verlautbaren. Das Ende der Beurteilungszeit hat höchstens drei Stunden zurückzuliegen.
(3) Der Luftgütebericht (§ 1) ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen und dem Umweltbundesamt zu übermitteln.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010715
Dokumentnummer
NOR12136029
alte Dokumentnummer
N8199223641J
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