§ 6 Luftfahrtbegünstigungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Inkrafttreten

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft und ist auf Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG abgegeben werden. Werden Freischeine Luftfahrt und gesonderte Betankungsscheine vor diesem Zeitpunkt ausgestellt, ist in diesen darauf hinzuweisen, dass diese erst ab 1. Oktober 2017 wirksam werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20009920

Dokumentnummer

NOR40194490

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