§ 6 LSG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1992

Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer

§ 6

(1) Der Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung eines Menschen zu Sicherheitskontrollen schriftlich zu erklären, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht worden ist, daß dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und
  2. 2. eine gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 SPG durchgeführte Sicherheitsüberprüfung seine Verläßlichkeit erwiesen hat.

(2) Die Einverständniserklärung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß der Dienstnehmer nicht mehr geeignet oder verläßlich ist.

(3) Der Sicherheitsdirektor hat jedem Menschen, zu dessen Verwendung er sein Einverständnis erklärt (Abs. 1), einen Lichtbildausweis auszustellen, der dies bescheinigt.

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