§ 6 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte

§ 6.

Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG, die als Aufsichtsorgane tätig werden, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer einschlägigen Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100688

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