§ 6
§ 6. Anstelle der Nettofüllmenge (§ 4 Z 3) kann bei Eiern, Gebäck, Backoblaten und Strudelteig die Stückzahl angegeben werden. Dies gilt auch für Obst und Gemüse, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden.
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