§ 6 LMHygiene-ZulassungsV

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2009

Einstellung des Betriebes durch den Lebensmittelunternehmer

§ 6.

(1) Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung, eines zugelassenen Betriebes zu melden.

(2) Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Entzug der Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten 7 Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20006400

Dokumentnummer

NOR40108651

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