Ausgabe der Tafeln
§ 6.
(1) Die Tafeln gemäß Anlage 1 sind von der für die Ausfertigung des Gewerbescheines zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15b Abs. 4b Güterbeförderungsgesetz) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für jedes einzelne Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben.
(2) Die Tafeln gemäß Anlage 2 Z 1 sind auf Antrag des Vermieters von der für seinen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 340 GewO 1994) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen.
(3) Die Tafeln gemäß Anlage 2 Z 2 oder 3 sind von der für die Ausfertigung des Gewerbescheines zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) dem Güterkraftverkehrsunternehmer nach Vorlage des Mietvertrages für die Dauer der Anmietung des Kraftfahrzeuges gegen eine Entlehngebühr von monatlich 30 Prozent plus einer Manipulationsgebühr von fünf Prozent des Herstellungspreises zu überlassen. Nach Ablauf des Mietvertrages sind die Tafeln der Gewerbebehörde in gereinigtem Zustand unverzüglich zurückzustellen. Die Entlehn- und Manipulationsgebühr ist im voraus zu entrichten und fließt jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Verwaltung der Tafeln trägt.
(4) Die Tafeln gemäß Anlage 2 Z 2 oder 3 sind dem Güterkraftverkehrsunternehmer für die Dauer von höchstens 8 Wochen zu überlassen, wenn die erforderlichen Tafeln gemäß Abs. 1 wegen der Gestehungsdauer nicht unmittelbar bei Erteilung der Konzession oder bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge ausgefolgt werden können. Hierüber ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist.
(5) An den Güterkraftverkehrsunternehmer darf insgesamt nur jene Anzahl von Tafeln gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 Z 2 oder 3 ausgegeben werden, die dem Konzessionsumfang (§ 3a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz) entspricht.
Schlagworte
Entlehngebühr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007629
Dokumentnummer
NOR12084833
alte Dokumentnummer
N5199526059L
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