§ 6 Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Notfallkonzepte

§ 6

(1) Kreditinstitute haben ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte, welche die Ergebnisse der Alternativszenarien nach § 5 berücksichtigen, zu erstellen.

(2) Kreditinstitute haben für den Fall von Liquiditätskrisen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und über geeignete Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden, zu verfügen. Diese Konzepte sind regelmäßig zu überprüfen sowie gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach § 5 zu aktualisieren. Den Geschäftsleitern ist über die Notfallkonzepte, ihre Überprüfung und Aktualisierung zu berichten. Die Geschäftsleiter haben die Notfallkonzepte, ihre Aktualisierung sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen der internen Vorschriften und Verfahren zu billigen.

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