§ 6 Limit-Verordnung 2023/24

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6.

Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Schlagworte

Schülerin

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023

Gesetzesnummer

20012210

Dokumentnummer

NOR40251804

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