§ 6 Limit-Verordnung 2022/23

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6.

 Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Schlagworte

Schülerin

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Gesetzesnummer

20011824

Dokumentnummer

NOR40242479

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