§ 6 Limit-Verordnung 1996

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

§ 6.

(1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden Höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 196 S.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10009005

Dokumentnummer

NOR12111377

alte Dokumentnummer

N6199653993J

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