§ 6 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

§ 6. Kundmachung von Luftraumbeschränkungen.

§ 6

§ 6. Die im § 5 bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

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