Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992
§ 6. Kundmachung von Luftraumbeschränkungen.
§ 6
§ 6. Die im § 5 bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
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