§ 6 Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1982

Abschnitt V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Der Bericht gemäß § 5 ist erstmals im Jahre 1983 vorzulegen und kann in diesem Jahr dem Nationalrat auch erst im vierten Quartal übermittelt werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, betraut.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10006725

Dokumentnummer

NOR12073521

alte Dokumentnummer

N5198226042L

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