Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Der Bericht gemäß § 5 ist erstmals im Jahre 1983 vorzulegen und kann in diesem Jahr dem Nationalrat auch erst im vierten Quartal übermittelt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10006725
Dokumentnummer
NOR12073521
alte Dokumentnummer
N5198226042L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)