Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkstoffkunde,
- b) Bearbeitungsverfahren und Verarbeitungsverfahren,
- c) elektrische und elektronische Bauelemente,
- d) Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik und Digitaltechnik,
- e) Stromversorgungsarten und Meßverfahren.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10006900
Dokumentnummer
NOR12075273
alte Dokumentnummer
N51987194200
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)