Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Werkstoffkunde
§ 6.
Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
- 1. Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
- 2. Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
- 3. Lederpflege.
Schlagworte
Prüfungsgegenstand, Prüfungsstoff, Prüfungsfrage
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Gesetzesnummer
10006835
Dokumentnummer
NOR12074560
alte Dokumentnummer
N51986184160
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