§ 6 Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Werkstoffkunde

§ 6.

Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

  1. 1. Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
  2. 2. Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
  3. 3. Lederpflege.

Schlagworte

Prüfungsgegenstand, Prüfungsstoff, Prüfungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Gesetzesnummer

10006835

Dokumentnummer

NOR12074560

alte Dokumentnummer

N51986184160

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