§ 6.
Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates (außer Österreich) hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung oder Befähigung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 gleichwertig ist.
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