Übergangsbestimmung
§ 6
§ 6. Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)